Gemeinsam geht mehr

Wir unterstützen Ihr Engagement

Bewerben Sie sich jetzt mit Ihrem Verein um eine Förderung aus den Reinerträgen des VR-GewinnSparens.

Bitte überprüfen Sie die markierten Eingabefelder.

Rechtsverbindliche Angaben zum Verein bzw. zur Institution

Angaben zum Ansprechpartner

Das genossenschaftliche Prinzip

Als Genossenschaftsbank leben wir nach dem genossenschaftlichen Prinzip: „Was einer allein nicht schafft, das schaffen viele.“. Deshalb fördern wir gerne Vereine in der Region, die als Mitglied bei unserer Bank diesen Gedanken unterstützen.

Ausstellung der Spendenbescheinigung

Nennen Sie uns einen übergeordneten eingetragenen Verein, Förderverein oder ähnliches, der eine Spendenbescheinigung für Sie als Spendenempfänger ausstellen kann.

Bankverbindung des Spendenempfängers

BIC: GENODEF1BRN

Raiffeisenbank Wesermarsch-Süd eG

Anschaffung/Projekt

Was soll mit der Spende gefördert bzw. angeschafft werden?

Die Umsetzung des Projektes bzw. die Anschaffung muss innerhalb von 6 Monaten nach Auszahlung der Förderung erfolgen. Nach Umsetzung sind die Projektkosten oder Anschaffungskosten in Form von Rechnungen zu belegen.

Einreichung der Bewerbung

Die Bewerbung kann jederzeit eingereicht werden. Wenn die Bewerbung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie eine Empfangsbestätigung. Danach kümmern wir uns schnellstmöglich um Ihr Anliegen. Aufgrund der Vielzahl von Bewerbungen, bitten wir um Verständnis, dass eine Rückmeldung einige Wochen dauern kann.
Im Falle einer Spendenvergabe erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung mit Höhe der Zuwendung.

Jeder Antragsteller kann sich maximal alle drei Jahre um eine Spende bewerben. Gleichwohl besteht die Möglichkeit das einzelne Sparten eines Vereins sich bewerben können.
Die Bewerbung können Sie direkt über dieses Formular abschicken.

Vergaberichtlinien für gemeinnützige und mildtätige Maßnahmen, die aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens gefördert werden können

1. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Maßnahmen i. S. d. § 51 und §§ 52 – 54, Abgabenordnung (AO) gefördert werden.
Im Einzelnen kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

1.1. Maßnahmen zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.

1.2. Maßnahmen zur Förderung der Jugendhilfe, des Kindergartenwesens, der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

1.3. Maßnahmen zur Unterstützung von Personen,

- die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

- deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist.

2. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen auch Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit und des Versehrtensports von nicht gemeinnützigen Sportvereinen i. S. d. §§ 51 ff. AO gefördert werden, sofern der Zweck für den die Zuwendung gewährt wird, steuerbegünstigt i .S. d. AO ist.

3. Aus dem Reinertrag des VR-Gewinnsparens dürfen ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen auch Maßnahmen i. S. d. Nr. 1 von Gemeinden und Gemeindeverbänden gefördert werden. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband üblicherweise im Rahmen der Pflichtaufgaben unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erfüllen hat.

4. Die Zuwendungen dürfen nur objektbezogen (zur Finanzierung konkreter Projekte, nicht zur Kapitalbildung) gewährt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Zuwendungen weder in voller Höhe noch teilweise zur Abdeckung von Verwaltungskosten verwendet werden. – (Zuschuss zur Anschaffung von …)

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