Neue Melde- bzw. Eintragungsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche.
Bei Nichtbeachtung drohen empfindliche Bußgelder
Transparenzregister
Das im Geldwäschegesetz §§ 18 ff verankerte Transparenzregister ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Register, in das seit dem 1. Oktober 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von eingetragenen Vereinen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen des Privatrechts zu hinterlegen sind. Zum 01.01.2020 wurden diese Regelungen durch den Gesetzgeber erweitert.
Wichtig:
Vor Einreichung des Auszugs aus dem Transparenzregister sollte die Übereinstimmung der darin enthaltenen Angaben mit den der Bank anlässlich der Kontoeröffnung vorgelegten weiteren Unterlagen geprüft werden.
Etwaige Unstimmigkeiten muss die Bank dem Transparenzregister unverzüglich melden. Die Missachtung dieser Meldeverpflichtung ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.
Weitere Informationsquellen
Informationen zu fachlichen Details (z.B. zu Sonderfällen bei der Meldung an das Transparenzregister oder zur Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten), finden sich in den Frequently Asked Questions (FAQs) des Bundesverwaltungsamtes (BVA) auf dessen Startseite www.bva.bund.de unter: „Über das BVA --> Aufgaben von A-Z --> Transparenzregister --> FAQ“.
Informationen zu technischen Details (z.B. zur Funktionsweise und Bedienung des Transparenzregisters), finden sich unter www.transparenzregister.de